Für das oberinstanzliche Verfahren machte er eine Entschädigung von total CHF 1'715.95 (CHF 1'583.35 zzgl. CHF 4.00 Auslagen und CHF 128.60 MWST) bei einem zeitlichen Aufwand von 6.33 Stunden geltend. Da die erstinstanzliche Hauptverhandlung lediglich zwei und nicht, wie von Rechtsanwalt B.________ geltend gemacht, drei Stunden dauerte, ist diese Position um eine Stunde zu kürzen (vgl. pag. 121 ff). Sodann wurde für sämtliche geltend gemachten Leistungen ein Mehrwertsteuersatz von 8,1 % angewandt, der erst seit dem 1. Januar 2024 gilt.