428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vom Vorwurf der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen. Sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'420.90 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind folglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Verhalten des Beschuldigten, direkt eine Blutprobe zu verlangen, stellt in casu kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten i.S.v.