MAEDER, N. 2 und 5 zu Art. 22). Da der Beschuldigte nie beabsichtigte, die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit zum massgebenden Zeitpunkt zu verunmöglichen, hat er weder den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs gewollt noch nahm er diesen billigend in Kauf. Stattdessen verlangte er direkt eine Blutprobe, mit der sich die Fahr(un)fähigkeit – wie ihm bewusst war – zweifelsfrei würde feststellen lassen. Damit fehlt es aber am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz betreffend den Taterfolg und ist der subjektive Tatbestand von Art. 91a SVG nicht erfüllt.