Vorliegend ist der Erfolg, bestehend im Verunmöglichen der zuverlässigen Ermittlung der Fahr(un)fähigkeit im massgebenden Zeitpunkt, unbestrittenermassen nicht eingetreten. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte direkt eine Blutprobe verlangte, welche in der Folge von der zuständigen Staatsanwältin angeordnet wurde und kein Ethanol im Blut ergab (vgl. E. II.9; pag. 7 und pag. 153; S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Fahrfähigkeit des Beschuldigten konnte somit vorliegend noch schlüssig und zeitnah, nämlich nur 40 Minuten nach seiner Anhaltung, festgestellt werden.