Wie in E. III.14.1 hiervor ausgeführt, handelt es sich bei der Tatbestandsvariante des sich Widersetzens nach Art. 91a SVG gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung um ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist damit erst erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahr(un)fähigkeit im massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wird. Vorliegend ist der Erfolg, bestehend im Verunmöglichen der zuverlässigen Ermittlung der Fahr(un)fähigkeit im massgebenden Zeitpunkt, unbestrittenermassen nicht eingetreten.