Mit CORBOZ sei davon auszugehen, dass der Tatbestand von Art. 91a SVG auch bei anfänglicher Weigerung des Betroffenen nicht als erfüllt betrachtet werden könne, wenn dieser später noch in eine andere Massnahme, z.B. eine Blutprobe einwillige. Mithin sei die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG erst erfüllt, wenn der Zustand des Betroffenen definitiv nicht mehr zuverlässig festgestellt werden könne (BGE 146 IV 88 E. 1.6.2 f.). In diese Richtung argumentiert auch WOHLERS, wenn