So erwog das Bundesgericht, dass Art. 91a SVG zwar auch eine reibungslose Durchführung von angeordneten Massnahmen bzw. Amtshandlungen und damit den geordneten Gang der Rechtspflege ermöglichen soll, der Zweck der Bestimmung bestehe jedoch in erster Linie in der Durchsetzung von Art. 91 SVG, der das Fahren in fahrunfähigem Zustand unter Strafe stellt. Mit CORBOZ sei davon auszugehen, dass der Tatbestand von Art. 91a SVG auch bei anfänglicher Weigerung des Betroffenen nicht als erfüllt betrachtet werden könne, wenn dieser später noch in eine andere Massnahme, z.B. eine Blutprobe einwillige.