Die Ausführung der angeordneten Massnahme musste durch das Verhalten des Betroffenen nicht gänzlich verunmöglicht werden. Es genügte bereits, dass sie erschwert, verzögert oder behindert wurde (Urteil des BGer 6B_229/2012 vom 5. November 2012, E. 4.1). In seiner neusten Rechtsprechung stellte das Bundesgericht klar, dass die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch die Tathandlung des sich Widersetzens ein Erfolgsdelikt ist.