Das Gesetz unterscheidet drei Verhaltensweisen: der (aktive) Widerstand gegen eine angeordnete Massnahme, die Zweckvereitelung einer Massnahme oder das Sich-Entziehen vor einer Kontrolle (Urteil des BGer 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009, E. 1.1). Gemäss früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutete sich zu widersetzen, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden konnte. Die Ausführung der angeordneten Massnahme musste durch das Verhalten des Betroffenen nicht gänzlich verunmöglicht werden.