14. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich schuldig, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 StGB). Das Gesetz will damit verhindern, dass der kor-