Folglich muss eine Blutprobe angeordnet werden, falls der Betroffene eine solche – aus welchen Gründen auch immer – verlangt (so auch KAISER, Die Blutprobe im Strassenverkehr, Strassenverkehr 2/2017, S. 4 ff., 16, der weiter darauf hinweist, dass die Polizei die betroffene Person gar darauf hinweisen müsse, dass sie die Entnahme einer Blutprobe verlangen könne). Entsprechend hat die zuständige Staatsanwältin die Anordnung der Blutprobe mit dem Verlangen des Beschuldigten, es sei direkt eine Blutprobe abzunehmen, begründet bzw. das Kreuz an der betreffenden Stelle gesetzt (pag. 15).