12 Abs. 1 lit. d der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) das Recht, eine Blutprobe zu verlangen, worauf auch das ASTRA auf seiner Webseite hinweist (pag. 72). Weder dem SVG noch der SKV sind einschränkende Bedingungen zu entnehmen, unter welchen eine betroffene Person eine Blutprobe verlangen kann.