13. Beweiswürdigung der Kammer Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist irrelevant und insofern keiner Beweiswürdigung zu unterziehen, welche Gründe der Beschuldigte vor Ort gegenüber der Polizei für das Verweigern der Atemalkoholprobe nannte, ob ein Atemalkohol- mess- oder Atemalkoholtestgerät zum Einsatz gekommen wäre und ob die Polizei den Beschuldigten vor Ort auf die Folgen der Verweigerung einer Atemalkoholprobe aufmerksam gemacht hat. Im Rahmen von Atemalkoholproben mit Messgeräten hat die betroffene Person nach Art. 55 Abs. 3 lit. c SVG bzw. Art. 12 Abs. 1 lit.