Im Polizeiprotokoll vom 14. Juni 2022 sei ausserdem nicht festgehalten worden, ob ein Atemalkoholtest- oder ein Atemalkoholmessgerät zum Einsatz gekommen wäre und dass der Beschuldigte Massnahmen verweigert habe. Vielmehr sei der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2022 zu entnehmen, dass eine Blutprobe angeordnet werde, weil die beschuldigte Person dies verlangt habe. Die Staatsanwaltschaft sei daher selbst nicht davon ausgegangen, dass es sich in Anbetracht des Sachverhalts um einen (strafbaren) Fall von Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV handle (pag.