4 12. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte in seiner Berufungsbegründung zum Sachverhalt zusammengefasst aus, dass die Zugehörigkeit des 69-jährigen Beschuldigten zur Covid- 19-Risikogruppe notorisch sei (pag. 198 Rz. 6 ff.). Im Polizeiprotokoll vom 14. Juni 2022 sei ausserdem nicht festgehalten worden, ob ein Atemalkoholtest- oder ein Atemalkoholmessgerät zum Einsatz gekommen wäre und dass der Beschuldigte Massnahmen verweigert habe.