11. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stellte beweiswürdigend fest, dass auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden könne. Die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe zur Weigerung der Atemalkoholkontrolle seien als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ebenfalls sei gestützt auf den Berichtsrapport vom 12. Juli 2022 erstellt, dass der Beschuldigte über die Konsequenzen der Weigerung aufmerksam gemacht worden sei. Der im Strafbefehl vom 19. September 2023 (recte: 2022) überwiesene Sachverhalt sei beweismässig erstellt (pag. 157 ff.; S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).