10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zusammenfassend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (pag. 153 ff.; S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich wird auf eine erneute bzw. ergänzende Zusammenfassung der Beweismittel verzichtet.