In der Folge wurde eine Blutprobe angeordnet, entnommen und analysiert, deren Resultat keinen Blutalkohol ergab. Demgegenüber ist strittig, welche Gründe der Beschuldigte vor Ort gegenüber der Polizei für das Verweigern der Atemalkoholprobe nannte (pag. 95 Z. 149 ff.), ob ein Atemalkoholmess- oder Atemalkoholtestgerät zum Einsatz gekommen wäre (pag. 205 f. Rz. 52 und 55) und ob die Polizei den Beschuldigten vor Ort auf die Folgen der Verweigerung einer Atemalkoholprobe aufmerksam gemacht hat (pag. 95 Z. 138 ff.).