9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Für den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 153; S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach wurde der Beschuldigte am 14. Juni 2022 um ca. 00.06 Uhr an der Hauptstrasse 19a in Safnern von der Polizei zur Kontrolle angehalten, anlässlich welcher der Beschuldigte die Atemalkoholprobe verweigerte und stattdessen direkt eine Blutprobe verlangte. In der Folge wurde eine Blutprobe angeordnet, entnommen und analysiert, deren Resultat keinen Blutalkohol ergab.