Der Beschuldigte verunmöglichte somit die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Stattdessen musste zur Abklärung der Fahrfähigkeit eine zeit- und kostenintensivere Blutprobe entnommen und analysiert werden, was nicht notwendig gewesen wäre, da mit dem Atemlufttest sofort vor Ort hätte festgestellt werden können, dass der Beschuldigte nicht in angetrunkenem Zustand gefahren war.