Aufgrund seiner auffälligen Fahrweise auf der Strecke vom Autobahnkreisel Lengnau bis zur Hauptstrasse in Safnern wurde der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens (BE X.________) von einer Polizeipatrouille zur Kontrolle angehalten. Als die Beamten mit ihm einen Atemlufttest durchführen wollten, verweigerte er diesen und verlangte stattdessen die Entnahme einer Blutprobe, woran er auch nach erfolgter Belehrung und Information über das weitere Vorgehen festhielt. Der Beschuldigte verunmöglichte somit die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.