6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten, womit es die Kammer gesamthaft zu überprüfen hat (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf sie den Entscheid aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung