Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 511 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Bochsler, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Mäder Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 10. August 2023 (PEN 22 754) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner-Jura Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete am 10. August 2023 folgendes Urteil (pag. 136 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch), begangen am 14.06.2022, ca. 00:06 Uhr in Safnern, Hauptstrasse 19a und in Anwendung der Artikel 22, 34, 42, 44, 47 StGB; 55, 91a Abs. 1 SVG; 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 1'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'050.00 und Aus- lagen von CHF 370.90, insgesamt bestimmt auf CHF 2'420.90. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'620.90. II. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. August 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 140). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 7. November 2023 (pag. 148 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 8. November 2023 zugestellt (pag. 146 f.). Mit Berufungserklärung vom 28. November 2023 erklärte der Beschuldigte die voll- umfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 178 ff.). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 189). 2 3. Schriftliches Verfahren Mit Berufungserklärung vom 28. November 2023 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 179). Dieser Antrag wurde mit Ver- fügung vom 7. Dezember 2023 gutgeheissen und die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens angeordnet (pag. 190 f.). Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Beru- fungsbegründung ein (pag. 195 ff.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 stellte die Verfahrensleitung ein schriftliches Urteil in Aussicht (pag. 219 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug, datierend vom 7. Dezember 2023, eingeholt (pag. 192). 5. Anträge des Berufungsführers In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 8. Januar 2024 stellte der Beschul- digte die folgenden Anträge (pag. 197): 1. Der Beschuldigte/Beschwerdeführer sei freizusprechen vom Vorwurf a. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch), angeb- lich begangen am 14.06.2022, ca. 00:06 Uhr in Safnern, Hauptstrasse 19a. 2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei zu Lasten der Staatskasse eine angemessene Entschädigung für seinen erstinstanzlichen sowie oberinstanzlichen Verfahren gehabten Verteidigungsaufwand zuzuspre- chen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten, womit es die Kammer gesamthaft zu überprüfen hat (Art. 404 Abs. 1 der Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf sie den Entscheid aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 152; S. 5 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 3 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Im Strafbefehl vom 28. März 2023, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten der folgende Sachverhalt vorgeworfen (pag. 67): Aufgrund seiner auffälligen Fahrweise auf der Strecke vom Autobahnkreisel Lengnau bis zur Haupt- strasse in Safnern wurde der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens (BE X.________) von einer Polizeipatrouille zur Kontrolle angehalten. Als die Beamten mit ihm einen Atemlufttest durch- führen wollten, verweigerte er diesen und verlangte stattdessen die Entnahme einer Blutprobe, woran er auch nach erfolgter Belehrung und Information über das weitere Vorgehen festhielt. Der Beschul- digte verunmöglichte somit die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Stattdessen musste zur Abklärung der Fahrfähigkeit eine zeit- und kostenintensivere Blutprobe entnommen und analysiert werden, was nicht notwendig gewesen wäre, da mit dem Atem- lufttest sofort vor Ort hätte festgestellt werden können, dass der Beschuldigte nicht in angetrunkenem Zustand gefahren war. 9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Für den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 153; S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Demnach wurde der Beschuldigte am 14. Juni 2022 um ca. 00.06 Uhr an der Hauptstrasse 19a in Safnern von der Polizei zur Kontrolle angehalten, anläss- lich welcher der Beschuldigte die Atemalkoholprobe verweigerte und stattdessen direkt eine Blutprobe verlangte. In der Folge wurde eine Blutprobe angeordnet, entnommen und analysiert, deren Resultat keinen Blutalkohol ergab. Demgegenüber ist strittig, welche Gründe der Beschuldigte vor Ort gegenüber der Polizei für das Verweigern der Atemalkoholprobe nannte (pag. 95 Z. 149 ff.), ob ein Atemalkoholmess- oder Atemalkoholtestgerät zum Einsatz gekommen wäre (pag. 205 f. Rz. 52 und 55) und ob die Polizei den Beschuldigten vor Ort auf die Folgen der Verweigerung einer Atemalkoholprobe aufmerksam gemacht hat (pag. 95 Z. 138 ff.). 10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zusammenfassend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (pag. 153 ff.; S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich wird auf eine erneute bzw. ergänzende Zusammenfassung der Beweismittel verzichtet. 11. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stellte beweiswürdigend fest, dass auf die Aussagen des Beschul- digten nicht abgestellt werden könne. Die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe zur Weigerung der Atemalkoholkontrolle seien als nachgeschobene Schutzbehaup- tung zu qualifizieren. Ebenfalls sei gestützt auf den Berichtsrapport vom 12. Juli 2022 erstellt, dass der Beschuldigte über die Konsequenzen der Weigerung auf- merksam gemacht worden sei. Der im Strafbefehl vom 19. September 2023 (recte: 2022) überwiesene Sachverhalt sei beweismässig erstellt (pag. 157 ff.; S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 4 12. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte in seiner Berufungsbegründung zum Sachverhalt zusam- mengefasst aus, dass die Zugehörigkeit des 69-jährigen Beschuldigten zur Covid- 19-Risikogruppe notorisch sei (pag. 198 Rz. 6 ff.). Im Polizeiprotokoll vom 14. Juni 2022 sei ausserdem nicht festgehalten worden, ob ein Atemalkoholtest- oder ein Atemalkoholmessgerät zum Einsatz gekommen wäre und dass der Beschuldigte Massnahmen verweigert habe. Vielmehr sei der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2022 zu entnehmen, dass eine Blutprobe angeordnet werde, weil die beschuldigte Person dies verlangt habe. Die Staatsanwaltschaft sei daher selbst nicht davon ausgegangen, dass es sich in Anbetracht des Sachverhalts um einen (strafbaren) Fall von Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV handle (pag. 200 Rz. 15 ff.). Auf den Anzeigerapport vom 27. Juni 2022 sowie den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Juli 2022 könne nicht abgestellt werden (pag. 202 Z. 31 ff.). Es bestünden berechtigte Zweifel an den Schilderungen der Polizisten (pag. 203 Z. 42). 13. Beweiswürdigung der Kammer Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist irrelevant und insofern keiner Be- weiswürdigung zu unterziehen, welche Gründe der Beschuldigte vor Ort gegenüber der Polizei für das Verweigern der Atemalkoholprobe nannte, ob ein Atemalkohol- mess- oder Atemalkoholtestgerät zum Einsatz gekommen wäre und ob die Polizei den Beschuldigten vor Ort auf die Folgen der Verweigerung einer Atemalkoholpro- be aufmerksam gemacht hat. Im Rahmen von Atemalkoholproben mit Messgeräten hat die betroffene Person nach Art. 55 Abs. 3 lit. c SVG bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Strassenverkehrskon- trollverordnung (SKV, SR 741.013) das Recht, eine Blutprobe zu verlangen, worauf auch das ASTRA auf seiner Webseite hinweist (pag. 72). Weder dem SVG noch der SKV sind einschränkende Bedingungen zu entnehmen, unter welchen eine be- troffene Person eine Blutprobe verlangen kann. Folglich muss eine Blutprobe an- geordnet werden, falls der Betroffene eine solche – aus welchen Gründen auch immer – verlangt (so auch KAISER, Die Blutprobe im Strassenverkehr, Strassenver- kehr 2/2017, S. 4 ff., 16, der weiter darauf hinweist, dass die Polizei die betroffene Person gar darauf hinweisen müsse, dass sie die Entnahme einer Blutprobe ver- langen könne). Entsprechend hat die zuständige Staatsanwältin die Anordnung der Blutprobe mit dem Verlangen des Beschuldigten, es sei direkt eine Blutprobe ab- zunehmen, begründet bzw. das Kreuz an der betreffenden Stelle gesetzt (pag. 15). Entscheidwesentlich ist damit einzig, dass der Beschuldigte direkt eine Blutprobe verlangte, als er am 14. Juni 2022, um ca. 00:06 Uhr, auf der Strecke vom Auto- bahnkreisel Lengnau bis zur Hauptstrasse in Safnern als Lenker des Personenwa- gens (BE X..________) von der Polizei zur Kontrolle angehalten und zur Abgabe einer Atemalkoholprobe aufgefordert worden war. In der Folge wurde eine Blutpro- be angeordnet, entnommen und analysiert, deren Resultat keinen Blutalkohol er- gab. 5 III. Rechtliche Würdigung 14. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich schuldig, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 StGB). Das Gesetz will damit verhindern, dass der kor- rekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sonst wie vereitelt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; 126 IV 53 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_796/2014 vom 13. November 2014, E. 1.2.1). Das Gesetz unterscheidet drei Verhaltensweisen: der (aktive) Widerstand gegen eine angeordnete Massnahme, die Zweckvereitelung einer Massnahme oder das Sich-Entziehen vor einer Kontrolle (Urteil des BGer 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009, E. 1.1). Gemäss früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutete sich zu widersetzen, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden konnte. Die Ausführung der angeordneten Massnahme musste durch das Verhalten des Betroffenen nicht gänzlich verunmöglicht werden. Es genügte bereits, dass sie er- schwert, verzögert oder behindert wurde (Urteil des BGer 6B_229/2012 vom 5. No- vember 2012, E. 4.1). In seiner neusten Rechtsprechung stellte das Bundesgericht klar, dass die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch die Tathandlung des sich Widersetzens ein Erfolgsdelikt ist. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massge- benden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmög- licht wird. Kann die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig fest- gestellt werden, liegt lediglich ein vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1; Urteil des BGer 6B_158/2019 vom 12. März 2019, E. 1.1.1). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz bedeutet dies nicht, dass in solchen Fällen stets ein vollendeter Versuch vorliegt. So erwog das Bundesgericht, dass Art. 91a SVG zwar auch eine reibungslose Durchführung von angeordneten Massnahmen bzw. Amtshandlungen und damit den geordneten Gang der Rechts- pflege ermöglichen soll, der Zweck der Bestimmung bestehe jedoch in erster Linie in der Durchsetzung von Art. 91 SVG, der das Fahren in fahrunfähigem Zustand unter Strafe stellt. Mit CORBOZ sei davon auszugehen, dass der Tatbestand von Art. 91a SVG auch bei anfänglicher Weigerung des Betroffenen nicht als erfüllt be- trachtet werden könne, wenn dieser später noch in eine andere Massnahme, z.B. eine Blutprobe einwillige. Mithin sei die Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG erst erfüllt, wenn der Zustand des Betroffenen definitiv nicht mehr zuverlässig festgestellt werden könne (BGE 146 IV 88 E. 1.6.2 f.). In diese Richtung argumentiert auch WOHLERS, wenn 6 er ausführt, dass diesfalls «allenfalls eine versuchte Begehung von Art. 91a SVG in Betracht» komme (WOHLERS, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 91a SVG, in: Zurkinden/Fiolka/Wiprächtiger/Giger/Seidl [Hrsg.], Strassenver- kehr 1/2021, S. 5). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 91a SVG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 145 IV 50 E. 3.1, mit Hinweisen). 14.2 Subsumtion Wie in E. III.14.1 hiervor ausgeführt, handelt es sich bei der Tatbestandsvariante des sich Widersetzens nach Art. 91a SVG gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung um ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist damit erst erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahr(un)fähigkeit im massgebenden Zeitpunkt verun- möglicht wird. Vorliegend ist der Erfolg, bestehend im Verunmöglichen der zuverlässigen Ermitt- lung der Fahr(un)fähigkeit im massgebenden Zeitpunkt, unbestrittenermassen nicht eingetreten. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte di- rekt eine Blutprobe verlangte, welche in der Folge von der zuständigen Staatsan- wältin angeordnet wurde und kein Ethanol im Blut ergab (vgl. E. II.9; pag. 7 und pag. 153; S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Fahrfähigkeit des Be- schuldigten konnte somit vorliegend noch schlüssig und zeitnah, nämlich nur 40 Minuten nach seiner Anhaltung, festgestellt werden. Es kommt daher gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 91a SVG, wenn überhaupt, eine versuchte Tatbegehung in Frage. Auch die versuchte Tatbegehung bedarf eines Tatentschlusses im Sinne eines Vorsatzes. Vorausgesetzt wird mithin ein Handlungswille, der auf die Verwirkli- chung des tatbestandsmässigen Sachverhalts gerichtet ist (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, N. 2 und 5 zu Art. 22). Da der Beschuldigte nie beabsichtigte, die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit zum massgebenden Zeitpunkt zu verunmögli- chen, hat er weder den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs gewollt noch nahm er diesen billigend in Kauf. Stattdessen verlangte er direkt eine Blutprobe, mit der sich die Fahr(un)fähigkeit – wie ihm bewusst war – zweifelsfrei würde feststellen lassen. Damit fehlt es aber am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz betreffend den Ta- terfolg und ist der subjektive Tatbestand von Art. 91a SVG nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der versuchten Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG freizusprechen. 7 IV. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vom Vorwurf der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen. Sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'420.90 als auch die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind folglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Verhalten des Beschul- digten, direkt eine Blutprobe zu verlangen, stellt in casu kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO dar (vgl. E. II.13 oben). 16. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 li. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltsta- rif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Rechtsanwalt B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 3'581.25 (CHF 3'250.00 zzgl. CHF 50.00 Reise- pauschale und CHF 25.20 Auslagen sowie CHF 256.05 MWST), bei einem zeitli- chen Aufwand von 13 Stunden, geltend. Für das oberinstanzliche Verfahren mach- te er eine Entschädigung von total CHF 1'715.95 (CHF 1'583.35 zzgl. CHF 4.00 Auslagen und CHF 128.60 MWST) bei einem zeitlichen Aufwand von 6.33 Stunden geltend. Da die erstinstanzliche Hauptverhandlung lediglich zwei und nicht, wie von Rechtsanwalt B.________ geltend gemacht, drei Stunden dauerte, ist diese Positi- on um eine Stunde zu kürzen (vgl. pag. 121 ff). Sodann wurde für sämtliche gel- tend gemachten Leistungen ein Mehrwertsteuersatz von 8,1 % angewandt, der erst seit dem 1. Januar 2024 gilt. Mit Ausnahme der Leistung vom 15. Januar 2024 im Umfang von fünf Stunden ist folglich der alte Mehrwertsteuersatz von 7,7 % zu ver- güten. Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Verteidigungskosten der Kammer gerade noch als angemessen. 8 Damit hat der Kanton Bern dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'312.00 (CHF 3'000.00 zzgl. CHF 75.20 Auslagen und CHF 236.80 MWST) und für das oberinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 1'714.60 (CHF 1'583.35 zzgl. CHF 4.00 Auslagen und CHF 127.25 MWST) auszurichten. 9 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: 1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch), angeblich begangen am 14. Juni 2022, um ca. 00:06 Uhr in Safnern, Hauptstrasse 19a. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'420.90 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 3'312.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz und von CHF 1'714.60 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 6. August 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Mäder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10