Den diesbezüglichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen des Strafvollzuges, namentlich durch die Gesundheitsdienste der Vollzugsinstitutionen, genauso Rechnung getragen werden wie möglichen in diesem Zusammenhang bestehenden Beschwerden und nötiger Medikation. Die Einnahme von Medikamenten ist selbstredend auch in Haft gewährleistet. Ebenso ist im Rahmen des Strafvollzugs das Wahrnehmen von allenfalls notwendigen anstaltsexternen Arztterminen möglich. Dank der Betreuung durch den anstaltsinternen Gesundheitsdienst kann auf Veränderungen im Gesundheitszustand zeitnah reagiert werden.