92 StGB, SK 17 323 vom 20. Dezember 2017 und SK 20 390 vom 17. März 2021). Der blosse Umstand, dass die medizinische Versorgung und Umsetzung der Ernährungsmodalitäten ausserhalb der Vollzugseinrichtung allenfalls besser organisierbar bzw. umsetzbar wäre, genügt nicht, um aufgehobene Hafterstehungsfähigkeit anzunehmen. Den diesbezüglichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen des Strafvollzuges, namentlich durch die Gesundheitsdienste der Vollzugsinstitutionen, genauso Rechnung getragen werden wie möglichen in diesem Zusammenhang bestehenden Beschwerden und nötiger Medikation.