Die von ihm und Dr. med. E.________ erwähnte medizinische Versorgung und Anpassung der Ernährungsform kann grundsätzlich auch im Rahmen des Strafvollzugs erfolgen. So sind Vollzugseinrichtungen gesetzlich dazu verpflichtet, mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat (Art. 61 Abs. 1 und Abs. 3 JVV).