113 ff.]). Auch der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe keine weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen vor und führt aus, er sei auf eine angepasste Ernährungsform angewiesen und erhalte regelmässig Infusionen und Spritzen. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche zur Annahme aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers führen. Die von ihm und Dr. med. E.________ erwähnte medizinische Versorgung und Anpassung der Ernährungsform kann grundsätzlich auch im Rahmen des Strafvollzugs erfolgen.