Inhaftierung führt in aller Regel zu psychischem und körperlichem Stress infolge Freiheitsentzugs, der auf direktem Wege Symptome erzeugen kann. In Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in Vollzugsanstalten wird nur in schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (GRAF/BRÄGGER, a.a.O., S. 309 f.). 18.2 Wie ausgeführt, kommt die Annahme aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit nur in Ausnahmefällen infrage. Selbst die blosse Möglichkeit, dass Leben und/oder Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht.