2019, N 11 zu Art. 80 StGB). Sind derartige Abweichungen im Einzelfall nicht möglich, liegt Hafterstehungsunfähigkeit vor und es ist eine Einweisung in eine andere geeignete Einrichtung gemäss Art. 80 Abs. 2 StGB zu prüfen. Ob darunter auch das Eigenheim fällt, das im Rahmen von Electronic Monitoring als Vollzugseinrichtung verstanden werden könnte, wird in der Lehre unterschiedlich beurteilt (bejahend: KOLLER, a.a.O., N 18 zu Art. 80 StGB; ablehnend: KRÄHENMANN/SCHWEIZER/TSCHUMI, Hungerstreik im Strafvollzug, in: Jusletter 2011, N 18 ff.).