7 18. 18.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a StGB kann von den für den Vollzug geltenden Regeln zu Gunsten der inhaftierten Person abgewichen werden, wenn deren Gesundheitszustand dies erfordert. Abweichungen sind zu treffen, wenn die erforderliche Pflege im konkreten Einzelfall nicht geleistet werden kann. Infrage kommen beispielsweise die (teilweise) Entbindung von der Arbeitspflicht, erleichterte Kontakte zur Aussenwelt oder das Nichtverschliessen der Zellentür (KOLLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art.