So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. November 2023 einerseits geltend macht, Betreuungsarbeit von wöchentlich 30-40 Stunden zu leisten, währenddem im beigelegten Arbeitsvertrag von 25-40 Stunden/Woche die Rede ist. Es handelt sich hierbei um einen Arbeitsvertrag, welcher offenkundig vom Beschwerdeführer verfasst wurde.