Auch wenn Betreuungsarbeit grundsätzlich unter den Begriff «Beschäftigung» fällt und damit von Art. 79b Abs. 2 Bst. c StGB erfasst wird, so erscheint vorliegend zumindest fraglich, ob die in besagter Bestimmung erwähnten Voraussetzungen im konkreten Fall als erfüllt betrachtet werden können. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. November 2023 einerseits geltend macht, Betreuungsarbeit von wöchentlich 30-40 Stunden zu leisten, währenddem im beigelegten Arbeitsvertrag von 25-40 Stunden/Woche die Rede ist.