Da es damit bereits an einer der kumulativen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 2 StGB fehlt, erübrigt sich grundsätzlich eine weitergehende Prüfung. Der guten Ordnung halber erachtet die Kammer folgende Ergänzungen als angezeigt: Vorab ist festzuhalten, dass die Vollzugsform des Electronic Monitoring in erster Linie für jene Verurteilte gedacht ist, welche sich in einem regulären Arbeits-, Be- schäftigungs- oder Ausbildungsprozess befinden, mit welchem sie entweder gänzlich oder teilweise ihren Lebensunterhalt bestreiten. Auch wenn Betreuungsarbeit grundsätzlich unter den Begriff «Beschäftigung» fällt und damit von Art.