6 – wie die SID zutreffend festhält – ein grosses Mass an Selbstständigkeit und Verlässlichkeit voraussetzt, ist deshalb auch in dieser Hinsicht nicht gesichert. Daran vermag auch das eingereichte Schreiben der KESB vom 7. Dezember 2023 (pag. 41) nichts zu ändern, zumal es hierbei um allfällige Erwachsenenschutzmassnahmen bei Frau D.________ geht. Letztlich ist beim Beschwerdeführer eine erkennbare Rückfallgefahr anzunehmen (Art. 79b Abs. 2 Bst. a StGB). 17.3 Da es damit bereits an einer der kumulativen Voraussetzungen von Art.