Seine Arbeitsund Wohnsituation, welche ihn auch früher nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat, ist nach wie vor unverändert. Er kümmert sich – darauf wird sogleich näher einzugehen sein – um Frau D.________, mit welcher er seit mehreren Jahren zusammenlebt. Auch hat der Beschwerdeführer selber gesundheitliche Vorbelastungen/Beschwerden (vgl. Ziff. 18. hiernach). Die persönlichen Faktoren vermögen die schlechte Legalprognose demnach nicht zu verbessern.