Auch die Kammer erachtet unter den gegebenen Umständen ein erkennbares Risiko für weitere einschlägige Straftaten als gegeben an. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine massgebend veränderte persönliche Situation des Beschwerdeführers bzw. auf kompensierende Faktoren, auch wenn er sich – zumindest im Jahr 2021 – teilweise in ambulanter Behandlung befunden hat (amtliche Akten BVD, pag. 139). Seine Arbeitsund Wohnsituation, welche ihn auch früher nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat, ist nach wie vor unverändert.