An die Art der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung stellt das Bundesrecht keine weiteren Anforderungen. Mit dem Begriff der «Beschäftigung» wird deutlich gemacht, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne vorausgesetzt wird, weshalb z.B. Haus- oder Erziehungsarbeit sowie auch Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen (KOLLER, a.a.O., N 11 zu Art. 77b StGB). 17.2 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Dem aktenkundigen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sind 18 rechtskräftige Urteile im Zeitraum vom 26. August 2013 bis am 21. September 2021 zu entnehmen (amtliche Akten BVD, pag.