Nach allgemeinen Verhältnismässigkeitsüberlegungen kann nicht jede hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte oder drohende Bagatellstraftat dem elektronischen Vollzug entgegenstehen. Andererseits darf die Schwelle im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit auch nicht zu hoch angesetzt werden. Für die Verweigerung des elektronischen Vollzugs muss genügen, dass ein erkennbares Risiko neuer Straftaten besteht und die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Schwere aufweisen.