Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 79b StGB; HEIMGARTNER, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 79b StGB). Der Gesetzestext präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Deliktsgefahr (Bst. a) zu erwarten sein muss und ob jedwede potentielle neue Straftat eine Anordnung des elektronischen Vollzugs ausschliessen soll. Nach allgemeinen Verhältnismässigkeitsüberlegungen kann nicht jede hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte oder drohende Bagatellstraftat dem elektronischen Vollzug entgegenstehen.