kunft verfügt, (c) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann, (d) die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen, und (e) der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (vgl. HUSMANN, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 1 ff. zu Art. 79b StGB mit weiteren Hinweisen). Das für das Electronic Monitoring erforderliche Gesuch des Verurteilten soll dessen Kooperationswilligkeit sicherstellen (KOLLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.