Der Beschwerdeführer habe zudem genügend Zeit gehabt, eine alternative Betreuungsmöglichkeit zu organisieren. Der Verweis auf einen Arztbericht stelle sodann keine hinreichende Beschwerdebegründung hinsichtlich geltend gemachter Hafterstehungsunfähigkeit dar. Es sei darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung im Strafvollzug gewährleistet sei (amtliche Akten SID, pag. 28 ff.). 16.2 In seiner Beschwerde vom 2. November 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er laut Arztbericht nicht haftfähig sei und seit Oktober 2021 an der B.________ (Strasse) .