Es sei ihm eine ungünstige Legalprognose zu stellen. Der Beschwerdeführer sei sodann mit der Bewältigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten für seine gesundheitlich eingeschränkte Verlobte überfordert, weshalb die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft beantragt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er der Belastung des Vollzugs in Form des Electronic Monitoring, der ein grosses Mass an Selbstständigkeit und Verlässlichkeit erfordere, gewachsen sei.