16. 16.1 Die SID führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids vom 4. Oktober 2023 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit insgesamt 18 Verurteilungen im Strafregister verzeichnet. Ferner habe die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland den für eine Reststrafe von 110 Tagen gewährten bedingten Vollzug widerrufen. Dem Beschwerdeführer scheine es bereits in den Jahren 2015/2016 gelungen zu sein, nicht straffällig zu werden, was ihn aber nicht von einer erneuten Delinquenz abgehalten habe.