3 einverstanden ist und er nach wie vor um Gewährung des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitoring ersucht. Mit seiner – wenn auch kurzen und oberflächlichen – Begründung äussert der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss sein Unverständnis hinsichtlich der Nichtgewährung der gewünschten Vollzugsform. Unter Berücksichtigung der tiefen Anforderungen bei Laieneingaben kann die diesbezügliche Begründung gerade noch knapp als genügend betrachtet werden.