Dem Antragserfordernis ist praxisgemäss Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 32 VRPG mit weiteren Hinweisen). Auch an die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie zu den wesentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört.