13. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Grundsätzlich muss das Rechtsbegehren so präzise gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Dem Antragserfordernis ist praxisgemäss Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.