7. Innert der ihr mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 gebotenen Gelegenheit stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen der SID im Beschwerdeentscheid verwiesen (pag. 32). 8. Der Beschwerdeführer nahm die ihm mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 gebotene Gelegenheit wahr und replizierte mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (pag. 36 ff.).