Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 507 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. Oktober 2023 (2023.SIDGS.443) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) den Antrag von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Vollzug seiner Strafe in Form des Electronic Monitoring ab und boten ihn für den Vollzug diverser (Ersatz-)Freiheitsstrafen mit Strafantritt am 10. Juli 2023 im Regionalgefängnis Thun auf (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang am 15. Juni 2023 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]) Beschwerde bei der SID, wobei er sinngemäss um Aufhebung der Verfügung der BVD ersuchte und erneut den Vollzug seiner Strafe in Form des Electronic Monitoring beantragte (amtliche Akten SID, pag. 8 ff.). 3. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 wies die SID die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (amtliche Akten SID, pag. 28 ff.). Für die Begründung wird auf die Ausführungen im materiellen Teil hiernach verwiesen. 4. Am 2. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 4. Oktober 2023 (pag. 1 ff.). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 10. November 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, ein originalunterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde einzureichen (pag. 9 f.). Die- ses ging – inkl. Beilage – innert angesetzter Frist beim Obergericht ein (pag. 12 f.). 6. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 beantragte die SID mangels ungenügender Begründung ein Nichteintreten auf die erhobene Beschwerde (pag. 28). 7. Innert der ihr mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 gebotenen Gelegenheit stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen der SID im Beschwerdeentscheid verwie- sen (pag. 32). 8. Der Beschwerdeführer nahm die ihm mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 gebo- tene Gelegenheit wahr und replizierte mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (pag. 36 ff.). 9. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2024 auf eine Duplik (pag. 46). Die SID duplizierte mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (pag. 48). 2 10. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 49 f.). II. Formelles 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei frist- gebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Grundsätzlich muss das Rechtsbegehren so präzi- se gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Dem Antragserfordernis ist praxisgemäss Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 32 VRPG mit weiteren Hinweisen). Auch an die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen An- forderungen gestellt, obwohl sie zu den wesentlichen Elementen einer Parteieinga- be gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermes- sensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt oder in- wiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Die Praxis ist bei Laieneingaben nicht allzu streng. Es wird indes auch von Laien erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefoch- tenen Entscheid nicht zustimmen können (DAUM, a.a.O., N 13 und N 22 ff. zu Art. 32 VRPG). 14. Der Laienbeschwerde vom 2. November 2023 kann sinngemäss entnommen wer- den, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid der SID nicht 3 einverstanden ist und er nach wie vor um Gewährung des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitoring ersucht. Mit seiner – wenn auch kurzen und oberflächli- chen – Begründung äussert der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss sein Unverständnis hinsichtlich der Nichtgewährung der gewünschten Vollzugsform. Un- ter Berücksichtigung der tiefen Anforderungen bei Laieneingaben kann die diesbe- zügliche Begründung gerade noch knapp als genügend betrachtet werden. Ferner ergibt sich auch ohne konkret gestellte Rechtsbegehren, was von ihm anbegehrt wird. 15. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 16. 16.1 Die SID führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids vom 4. Oktober 2023 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit insgesamt 18 Verurtei- lungen im Strafregister verzeichnet. Ferner habe die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland den für eine Reststrafe von 110 Tagen gewährten bedingten Vollzug wi- derrufen. Dem Beschwerdeführer scheine es bereits in den Jahren 2015/2016 ge- lungen zu sein, nicht straffällig zu werden, was ihn aber nicht von einer erneuten Delinquenz abgehalten habe. Es könne nicht die Rede davon sein, dass eine Ver- änderung der persönlichen Situation vorliege, die den Schluss auf eine massgebli- che deliktprotektive Entwicklung zulasse. Es sei ihm eine ungünstige Legalprogno- se zu stellen. Der Beschwerdeführer sei sodann mit der Bewältigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten für seine gesundheitlich einge- schränkte Verlobte überfordert, weshalb die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft beantragt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er der Belastung des Vollzugs in Form des Elec- tronic Monitoring, der ein grosses Mass an Selbstständigkeit und Verlässlichkeit er- fordere, gewachsen sei. Es sei zudem zwar lobenswert, dass sich der Beschwerde- führer selbst um seine Verlobte kümmere, diese werde aber – zumindest beim Ein- kaufen und Kleiderwaschen – bereits von der Spitex unterstützt. Der Beschwerde- führer habe zudem genügend Zeit gehabt, eine alternative Betreuungsmöglichkeit zu organisieren. Der Verweis auf einen Arztbericht stelle sodann keine hinreichen- de Beschwerdebegründung hinsichtlich geltend gemachter Hafterstehungsunfähig- keit dar. Es sei darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung im Strafvoll- zug gewährleistet sei (amtliche Akten SID, pag. 28 ff.). 16.2 In seiner Beschwerde vom 2. November 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er laut Arztbericht nicht haftfähig sei und seit Oktober 2021 an der B.________ (Strasse) .________ in C.________ – wo er auch wohne – einer gere- gelten Arbeit nachgehe (Betreuung D.________, 7 Tage, 30-40 Std.). Hierzu legte er einen Arbeitsvertrag vor (pag. 12 f.). Im Rahmen seiner Replik vom 19. Januar 2024 ergänzte er, er habe immer wieder erklärt, weshalb er den Antrag auf Elec- tronic Monitoring stelle. Er habe erklärt, dass er aus gesundheitlichen Gründen 4 nicht haftfähig sei. Er müsse mehrmals am Tag kleinere Portionen essen können, teilweise auch nachts. Sodann brauche er alle zwei Monate Infusionen und Sprit- zen. Hinzu komme, dass er sich um Frau D.________ kümmere, welche seit Jah- ren krank und im Jahre 2021 immer kränker geworden sei. Ihr Krankheitsbild sei so komplex, dass die Spitex dies nicht machen könne. Sie benötige jemanden, der den ganzen Tag für sie da sei. Er habe das alles bereits einmal erklärt und es sei ein Termin für den Beginn des Electronic Monitoring vereinbart worden. Dann habe man es abgesagt, obwohl er die Anforderungen erfülle. Er habe einen Arbeitsver- trag und arbeite zwischen 25-40 Stunden. Es gehe nicht, wenn Frau D.________ eine Person für Pflege und Betreuung anstellen müsse, weil sie einen solchen Lohn nicht zahlen könne. Zudem habe er auch schon mitgeteilt, dass er im Vollzug immer wieder bewusstlos zusammengebrochen sei, weil er sich nicht entsprechend habe ernähren können und sein Kreislauf schlappgemacht habe. Deshalb habe er teilweise auch noch heute Probleme, weil ihn dies traumatisiert habe (pag. 36 ff.). 17. 17.1 Gemäss Art. 79b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektroni- scher Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektro- nische Überwachung) anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Er- satzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten, oder anstelle des Arbeitsex- ternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer von 3 bis 12 Monaten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung kann die elektronische Überwachung nur ange- ordnet werden, wenn – kumulativ – (a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, (b) der Verurteilte über eine dauerhafte Unter- kunft verfügt, (c) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäfti- gung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zu- gewiesen werden kann, (d) die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung leben- den erwachsenen Personen zustimmen, und (e) der Verurteilte einem für ihn aus- gearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (vgl. HUSMANN, in: StGB Annotierter Kommen- tar, N. 1 ff. zu Art. 79b StGB mit weiteren Hinweisen). Das für das Electronic Moni- toring erforderliche Gesuch des Verurteilten soll dessen Kooperationswilligkeit si- cherstellen (KOLLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 79b StGB; HEIMGARTNER, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 79b StGB). Der Gesetzestext präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Deliktsgefahr (Bst. a) zu erwarten sein muss und ob jedwede potentielle neue Straftat eine An- ordnung des elektronischen Vollzugs ausschliessen soll. Nach allgemeinen Ver- hältnismässigkeitsüberlegungen kann nicht jede hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte oder drohende Bagatellstraftat dem elektronischen Voll- zug entgegenstehen. Andererseits darf die Schwelle im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit auch nicht zu hoch angesetzt werden. Für die Verweigerung des elektronischen Vollzugs muss genügen, dass ein erkennbares Risiko neuer Strafta- ten besteht und die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Schwere auf- weisen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist hierzu eine entsprechende Prognose aufzustellen, wobei insbesondere Vorstrafen, Persönlichkeitsmerkmale, das Ver- 5 halten im Allgemeinen sowie die persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. Lehre und Rechtsprechung zu Art. 77b StGB: KOLLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 79b und N. 9 zu Art. 77b StGB; Urteile des BGer 6B_726/2019 vom 29. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_1082/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1; 6B_386/2012 vom 15. No- vember 2012 E. 6.1). An die Art der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung stellt das Bundesrecht keine weiteren Anforderungen. Mit dem Begriff der «Beschäftigung» wird deutlich ge- macht, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne vorausgesetzt wird, weshalb z.B. Haus- oder Erziehungsarbeit sowie auch Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen (KOLLER, a.a.O., N 11 zu Art. 77b StGB). 17.2 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Dem aktenkundigen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sind 18 rechtskräftige Urteile im Zeitraum vom 26. August 2013 bis am 21. September 2021 zu entnehmen (amtliche Akten BVD, pag. 16 ff.). Den strafrechtlichen Verurteilungen liegt ein sich wiederholendes Ver- haltensmuster des Beschwerdeführers zugrunde. Die seit Jahren andauernde De- linquenz im Bereich Hausfriedensbruch/Diebstahl zeichnet legalprognostisch ein äusserst ungünstiges Bild, auch wenn der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2021 nicht mehr rechtskräftig verurteilt wurde. Wie die SID zu Recht festgehalten hat, lässt der (letztlich nicht übermässig lange) Zeitablauf seit der letzten Delinquenz bzw. Verurteilung noch nicht auf das Fehlen einer Rückfallgefahr schliessen. Dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass es auch in den Jahren 2015/2016 eine deliktsfreie Phase gegeben hat, welche den Beschwerdeführer indessen nicht von einer erneuten einschlägigen (und mehrfachen) Delinquenz abgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bedingt aus dem Vollzug entlassen wurde, diese bedingte Entlassung aufgrund erneuter einschlägiger Delinquenz mit Urteil vom 21. September 2021 aber widerrufen werden musste. Damit hatte auch die dazumal drohende Rückver- setzung keine deliktprotektive Wirkung auf den Beschwerdeführer. Selbst wenn ihm keine Gewaltdelikte zur Last gelegt werden, zeigt ein Täter auch mit der fortgesetz- ten Begehung leichterer Delikte, dass er sich nicht an die Regeln des gemeinsa- men Zusammenlebens halten will. Auch die Kammer erachtet unter den gegebe- nen Umständen ein erkennbares Risiko für weitere einschlägige Straftaten als ge- geben an. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine massge- bend veränderte persönliche Situation des Beschwerdeführers bzw. auf kompen- sierende Faktoren, auch wenn er sich – zumindest im Jahr 2021 – teilweise in am- bulanter Behandlung befunden hat (amtliche Akten BVD, pag. 139). Seine Arbeits- und Wohnsituation, welche ihn auch früher nicht von der Begehung weiterer Straf- taten abgehalten hat, ist nach wie vor unverändert. Er kümmert sich – darauf wird sogleich näher einzugehen sein – um Frau D.________, mit welcher er seit mehre- ren Jahren zusammenlebt. Auch hat der Beschwerdeführer selber gesundheitliche Vorbelastungen/Beschwerden (vgl. Ziff. 18. hiernach). Die persönlichen Faktoren vermögen die schlechte Legalprognose demnach nicht zu verbessern. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die Bemerkung im Bericht des Sozialdienstes vom 7. März 2023, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands bereits mit seinen eigenen Belangen stark herausgefordert sei (amtliche Akten BVD, pag. 50). Der Vollzug der Strafe in Form des Electronic Monitoring, der 6 – wie die SID zutreffend festhält – ein grosses Mass an Selbstständigkeit und Ver- lässlichkeit voraussetzt, ist deshalb auch in dieser Hinsicht nicht gesichert. Daran vermag auch das eingereichte Schreiben der KESB vom 7. Dezember 2023 (pag. 41) nichts zu ändern, zumal es hierbei um allfällige Erwachsenenschutzmassnah- men bei Frau D.________ geht. Letztlich ist beim Beschwerdeführer eine erkenn- bare Rückfallgefahr anzunehmen (Art. 79b Abs. 2 Bst. a StGB). 17.3 Da es damit bereits an einer der kumulativen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 2 StGB fehlt, erübrigt sich grundsätzlich eine weitergehende Prüfung. Der guten Ord- nung halber erachtet die Kammer folgende Ergänzungen als angezeigt: Vorab ist festzuhalten, dass die Vollzugsform des Electronic Monitoring in erster Li- nie für jene Verurteilte gedacht ist, welche sich in einem regulären Arbeits-, Be- schäftigungs- oder Ausbildungsprozess befinden, mit welchem sie entweder gänz- lich oder teilweise ihren Lebensunterhalt bestreiten. Auch wenn Betreuungsarbeit grundsätzlich unter den Begriff «Beschäftigung» fällt und damit von Art. 79b Abs. 2 Bst. c StGB erfasst wird, so erscheint vorliegend zumindest fraglich, ob die in be- sagter Bestimmung erwähnten Voraussetzungen im konkreten Fall als erfüllt be- trachtet werden können. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. November 2023 einerseits geltend macht, Betreuungsa- rbeit von wöchentlich 30-40 Stunden zu leisten, währenddem im beigelegten Ar- beitsvertrag von 25-40 Stunden/Woche die Rede ist. Es handelt sich hierbei um ei- nen Arbeitsvertrag, welcher offenkundig vom Beschwerdeführer verfasst wurde. Fraglich ist indes, weshalb der besagte Arbeitsvertrag vom Beschwerdeführer erst im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren und nicht zu einem früheren Zeitpunkt (so etwa, als die Arbeitstätigkeit bzw. Beschäftigung des Beschwerdeführers über- prüft werden sollte; amtliche Akten BVD, pag. 94 f.) eingereicht bzw. vorgelegt wurde, wenn dieser laut Anmerkung bereits im Oktober 2021 in C.________ ver- fasst und unterzeichnet wurde. Ob der Beschwerdeführer demnach effektiv 20 Stunden wöchentlich Betreuungs- und Pflegearbeit für Frau D.________ leistet, scheint unter diesen Umständen fraglich. Hinzu kommt, dass der zuständige Haus- arzt angegeben hat, dass Frau D.________ eigentlich nicht auf einen Rollstuhl an- gewiesen sei und weit weniger Unterstützung im Alltag brauche, als es gegenüber dem Sozialdienst angegeben worden sei. Auch die Spitex – so ist dies dem akten- kundigen Bericht des Sozialdienstes zu entnehmen – bezeichnete die Wohnsituati- on der beiden Personen als fragwürdig. Es wurde vermerkt, dass Frau D.________ zu Hause oft nicht gesehen werde, wenn die Spitex die Einkäufe bringe und sie auch öfters ohne Rollstuhl in C.________ gesehen worden sei (amtliche Akten BVD, pag. 46 ff.). Weitere Arztberichte oder ähnliche Unterlagen befinden sich nicht in den Akten. Letztlich kann die Frage, ob der Beschwerdeführer effektiv mind. 20 Stunden pro Woche für Betreuung/Pflege von Frau D.________ sorgt, mit Blick auf die Ausführungen in Ziff. 17.2 hiervor offenbleiben. Anzumerken ist in die- sem Zusammenhang einzig noch, dass dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. August 2022 die Abweisung des gestellten Antrags betreffend Electronic Monitoring in Aussicht gestellt wurde. Wie die SID zu Recht festhält, hätte er demnach seither genügend Zeit gehabt, um eine alternative Betreuungsmöglichkeit zu organisieren, die der eigenen und der Vorstel- lung von Frau D.________ entspricht. 7 18. 18.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a StGB kann von den für den Vollzug geltenden Regeln zu Gunsten der inhaftierten Person abgewichen werden, wenn deren Gesundheits- zustand dies erfordert. Abweichungen sind zu treffen, wenn die erforderliche Pflege im konkreten Einzelfall nicht geleistet werden kann. Infrage kommen beispielsweise die (teilweise) Entbindung von der Arbeitspflicht, erleichterte Kontakte zur Aussen- welt oder das Nichtverschliessen der Zellentür (KOLLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 80 StGB). Sind derartige Abweichun- gen im Einzelfall nicht möglich, liegt Hafterstehungsunfähigkeit vor und es ist eine Einweisung in eine andere geeignete Einrichtung gemäss Art. 80 Abs. 2 StGB zu prüfen. Ob darunter auch das Eigenheim fällt, das im Rahmen von Electronic Moni- toring als Vollzugseinrichtung verstanden werden könnte, wird in der Lehre unter- schiedlich beurteilt (bejahend: KOLLER, a.a.O., N 18 zu Art. 80 StGB; ablehnend: KRÄHENMANN/SCHWEIZER/TSCHUMI, Hungerstreik im Strafvollzug, in: Jusletter 2011, N 18 ff.). Die Frage kann mit Blick auf die folgenden Ausführungen zur Hafterste- hungsfähigkeit indes offengelassen werden. Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet wer- den, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Ein- richtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (vgl. die Definition in der Richt- linie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und In- nerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016, abrufbar unter http://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed; GRAF/BRÄGGER, Hafterstehungsfähigkeit, in: Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 308). Die Hafterstehungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, keinesfalls ein medizinischer Befund oder eine medizinische Diagnose. Deren Beurteilung be- zieht sich immer auf eine bestimmte Person, einen zu beschreibenden Zeitraum und die konkreten Haftumstände (Urteil des BGer 6B_606/2013 vom 27. Septem- ber 2013 E. 1.2). Eine medizinische Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit soll sich darauf beschränken, die Folgen einer konkreten Haftform in einer konkreten Vollzugseinrichtung auf die körperliche und geistige Gesundheit aufzuzeigen (GRAF/BRÄGGER, a.a.O., S. 311). Inhaftierung führt in aller Regel zu psychischem und körperlichem Stress infolge Freiheitsentzugs, der auf direktem Wege Sympto- me erzeugen kann. In Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grund- versorgung in Vollzugsanstalten wird nur in schwerwiegendsten Fällen von aufge- hobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (GRAF/BRÄGGER, a.a.O., S. 309 f.). 18.2 Wie ausgeführt, kommt die Annahme aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit nur in Ausnahmefällen infrage. Selbst die blosse Möglichkeit, dass Leben und/oder Ge- sundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit. Nach Würdigung der gesamten Umstän- de, insbesondere der ärztlichen Einschätzung in den Akten, kommt die Kammer zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht bejaht wurde. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer an diversen gesundheit- 8 lichen Einschränkungen und Beschwerden leidet und er infolgedessen auf seine Ernährung achten muss und regelmässig Eisen und Vitamin-Infusionen erhält. Aus Sicht des behandelnden Arztes ist ein Freiheitsentzug möglich, sofern die medizini- sche Betreuung gewährleistet ist bzw. eine angepasste Ernährung, regelmässige Laborkontrollen sowie Substitutionen möglich sind (vgl. hierzu den Bericht von Dr. med. E.________ vom 19. Mai 2022 [amtliche Akten BVD, pag. 113 ff.]). Auch der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe keine weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen vor und führt aus, er sei auf eine angepasste Ernährungsform angewiesen und erhalte regelmässig Infusionen und Spritzen. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche zur Annahme aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers führen. Die von ihm und Dr. med. E.________ erwähnte medizinische Versorgung und Anpassung der Ernährungs- form kann grundsätzlich auch im Rahmen des Strafvollzugs erfolgen. So sind Voll- zugseinrichtungen gesetzlich dazu verpflichtet, mit einer ausreichenden medizini- schen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard aus- serhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat (Art. 61 Abs. 1 und Abs. 3 JVV). Nur wo die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder ei- ner alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Be- handlung im Spital einer Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt – bei entsprechendem Gesundheitszustand – ein Aufschub oder gegebe- nenfalls eine andere Vollzugsform in Frage (vgl. Beschlüsse des Obergerichts SK 16 395 vom 16. Februar 2017 E. 24 mit Hinweis auf KOLLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, N 11 zu Art. 92 StGB, SK 17 323 vom 20. Dezember 2017 und SK 20 390 vom 17. März 2021). Der blosse Umstand, dass die medizinische Ver- sorgung und Umsetzung der Ernährungsmodalitäten ausserhalb der Vollzugsein- richtung allenfalls besser organisierbar bzw. umsetzbar wäre, genügt nicht, um aufgehobene Hafterstehungsfähigkeit anzunehmen. Den diesbezüglichen Bedürf- nissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen des Strafvollzuges, namentlich durch die Gesundheitsdienste der Vollzugsinstitutionen, genauso Rechnung getra- gen werden wie möglichen in diesem Zusammenhang bestehenden Beschwerden und nötiger Medikation. Die Einnahme von Medikamenten ist selbstredend auch in Haft gewährleistet. Ebenso ist im Rahmen des Strafvollzugs das Wahrnehmen von allenfalls notwendigen anstaltsexternen Arztterminen möglich. Dank der Betreuung durch den anstaltsinternen Gesundheitsdienst kann auf Veränderungen im Ge- sundheitszustand zeitnah reagiert werden. Zusammenfassend führen die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwer- deführers nicht zur Aufhebung der Hafterstehungsfähigkeit. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwar allenfalls geeignet, den Vollzug zeitweilen zu erschweren, führen aber weder einzeln noch zusammen dazu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet und infolge- dessen einzig eine alternative Vollzugsform in Frage kommt. 19. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Gewährung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring nicht gegeben. Der vorinstanzliche Ent- 9 scheid ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde somit ab- zuweisen. IV. Kosten und Entschädigung 20. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden zufolge Unterliegens vollumfänglich dem Beschwer- deführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es ist keine Entschädigung auszurich- ten (Art. 108 Abs. 3 e contrario VRPG). 10 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführe zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 22. Februar 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11