_ wird für den Tag der Parteiverhandlungen sowie für den Tag der Urteilseröffnung je ein Reisezuschlag in Höhe von CHF 75.00 gewährt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'838.35 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar wird nicht festgelegt und insofern keine Differenz der amtlichen Entschädigung zum vollen Honorar bestimmt (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen