Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin D.________ machte für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin mit Kostennote vom 26. November 2024 einen Aufwand von 20.67 Stunden, ausmachend CHF 4'676.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 551 ff.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwältin D.________ wird für den Tag der Parteiverhandlungen sowie für den Tag der Urteilseröffnung je ein Reisezuschlag in Höhe von CHF 75.00 gewährt.